ALLGEMEINE GESCHÄFTSBESTIMMUNGEN DER FIRMA REICH THERMOPROZESSTECHNIK GMBH (STAND: 02.09.2019)
Allgemeines - Geltungsbereich
Die nachfolgenden Geschäftsbedingungen gelten für alle von der Firma REICH Thermoprozesstechnik GmbH (nachfolgend REICH genannt) abgeschlossenen und auch für alle künftigen Verträge bzw. Geschäftsbedingungen.
Alle Vereinbarungen sind in diesem Vertrag schriftlich niederzulegen.
Diese Geschäftsbestimmungen finden uneingeschränkte Anwendung auf alle Geschäftsbeziehungen mit Käufern, die nicht Verbraucher sind. Auf Verträgen mit Verbrauchern finden sie - soweit gesetzlich zulässig - eingeschränkt Anwendung.
Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als REICH ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn REICH die Lieferung an den Käufer in Kenntnis von dessen Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorbehaltlos vornimmt.
Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Käufer (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Vertragsabschluss
Alle Angebote von REICH sind stets freibleibende. Eine Lieferpflicht entsteht erst mit Versendung einer ordnungsgemäßen Auftragsbestätigung. Mündliche oder fernmündliche Vereinbarungen werden erst durch eine schriftliche Auftragsbestätigung wirksam, es sei denn, der Auftrag wird von REICH sofort angenommen und ausgeführt. Auch für diesen Fall gelten die hier genannten Geschäftsbedingungen.
Soweit Gegenstand der Liefervereinbarung die Lieferung von Serienteilen ist, ist REICH bei vom Käufer beigestellten Werkzeugen nach vorheriger Ankündigung auch beauftragt, sinnvolle Instandhaltungsmaßnahmen am Werkzeug im Auftrag und auf Rechnung des Käufers zu üblichen Stundensätzen auszuführen.
Preise
Alle angegebenen Preise verstehen sich netto. Hierzu kommen die jeweils aktuell geltende gesetzliche Mehrwertsteuer, sowie die Kosten für Verpackung, Transport und etwaige Versicherungsprämien, die dem Käufer gesondert ausgewiesen in Rechnung gestellt werden. Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben trägt der Käufer.
REICH ist berechtigt, bei Verträgen mit einer Lieferzeit von mehr als vier Monaten die Preise entsprechend den eingetretenen Kostensteigerungen aufgrund von Tarifverträgen oder Materialpreiserhöhungen anzupassen. Beträgt die Erhöhung mehr als 7,5 % des vereinbarten Preises, so hat der Käufer ein Rücktrittsrecht.
Berücksichtigt REICH Änderungswünsche des Käufers, so trägt der Käufer die hierdurch entstehenden Mehrkosten.
Lieferzeit
Die Angabe eines Lieferzeitpunktes erfolgt nach bestem Ermessen bei Annahme der Bestellung. Der Lieferzeitpunkt ist nur dann verbindlich, wenn er ausdrücklich als verbindlich bezeichnet ist.
Eine schriftlich vereinbarte Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Vertragsgegenstand das Werk von REICH verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.
Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Einflussbereichs von REICH liegen. Dies gilt auch, wenn diese Umstände bei Subunternehmern von REICH eintreten. Der Käufer wird in diesen Fällen unverzüglich unterrichtet.
REICH ist berechtigt, in dem Käufer zumutbaren Umfang Teillieferungen durchzuführen.
Wenn dem Käufer wegen einer Verzögerung der Lieferung, die REICH zu vertreten hat, ein Schaden entsteht, ist er berechtigt, eine Verzugsentschädigung zu verlangen. Diese beträgt max. 5 % vom Wert des Teils der verspäteten Lieferung, sofern der Käufer nicht einen höheren Schaden nachweisen kann.
Gefahrübergang
Die Lieferung erfolgt ab Lager von REICH, wo auch der Erfüllungsort ist. Auf Verlangen und Kosten des Käufers wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt. Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, ist REICH berechtigt, die Art der Versendung, insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung selbst zu bestimmen.
Mit der Absendung des Vertragsgegenstandes bzw. am Tag der Mitteilung der Versandbereitschaft geht die Gefahr auf den Käufer über. Dies gilt auch bei frachtfreier und versicherter Absendung.
Auf ausdrücklichen Wunsch des Käufers und auf seine Kosten wird REICH die Sendung gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden versichern.
Zahlungsbedingungen, Zahlungsverzug
Mangels besonderer Vereinbarung ist die Zahlung ohne jeden Abzug innerhalb von 10 Kalendertagen ab Rechnungsdatum zu leisten. Dies gilt auch für An- und Teilzahlungsrechnungen.
Mit Ablauf der vorstehenden Zahlungsfrist gerät der Käufer in Verzug. Während des Verzugs ist der Kaufpreis zum jeweils geltenden Verzugszinssatz zu verzinsen; das sind derzeit 9 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz. Darüber hinaus fällt die gesetzliche Verzugsschadenspauschale an (§ 288 Abs. 5 BGB). REICH behält sich die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor.
Eine Aufrechnung ist nur zulässig, soweit die Gegenforderung unbestritten, von REICH schriftlich anerkannt oder rechtskräftig festgestellt ist. Dasselbe gilt für Zurückbehaltungsrechte wegen behaupteter Mängel am Vertragsgegenstand.
Eigentumsvorbehalt
REICH behält sich das Eigentum am Vertragsgegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Vor der vollständigen Zahlung darf der Vertragsgegenstand weder verpfändet noch zur Sicherung übereignet werden. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in den unter Eigentumsvorbehalt stehenden Vertragsgegenstand hat der Käufer REICH unverzüglich unter Angabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten; dies gilt auch für Beeinträchtigungen sonstiger Art. Der Käufer hat im Vorhinein die Dritten auf die am Vertragsgegenstand bestehenden Rechte hinzuweisen. Die Kosten einer Intervention von REICH trägt der Käufer, soweit der Dritte nicht in der Lage ist, diese zu erstatten.
Soweit der Käufer den Vertragsgrund im Wege des ordnungsgemäßen Geschäftsgangs als Ganzes oder in verarbeiteter Form veräußert, tritt er seine Kaufpreisforderung bereits jetzt in der Höhe an REICH ab, die der Forderung von REICH entspricht. REICH nimmt diese Abtretung hiermit an. Der Käufer ist widerruflich ermächtigt, die an REICH abgetretenen For derungen für dessen Rechnung in eigenem Namen einzuziehen.
Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung der Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert. Bleibt bei der Ver- arbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentum bestehen, so erwirbt REICH Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.
Übersteigt der Wert sämtlicher für REICH bestehenden Sicherheiten die bestehenden Forderungen um mehr als 10 %, so wird REICH auf Verlangen des Käufers Sicherheiten nach Wahl von REICH freigeben.
Nutzung Vertragsgegenstand während des Eigentumsvorbehalts
REICH räumt dem Käufer während der Dauer des Eigentumsvorbehalts das Recht der Nutzung des Vertragsgegenstands ein, solange sich der Käufer innerhalb der vereinbarten Zahlungsziele bewegt. Dem Käufer ist bekannt, dass der von REICH zu liefernde Vertragsgegenstand mit einem internen Betriebsstundenzähler (400 Betriebsstunden) versehen ist.
Sollte der Käufer mit der vereinbarten Zahlung des Kaufpreises in Verzug geraten, behält sich REICH vor, den Vertragsgegenstand nach 400 Betriebsstunden abzuschalten. Der Käufer erhält dann nach telefonischer Rückmeldung von REICH bei dessen Kundendienst die erforderlichen Zugangsdaten zur weiteren vorläufigen Nutzung des Vertragsgegenstands.
Sofern der Käufer die vollständige Kaufpreiszahlung vor Ablauf der oben genannten 400 Betriebsstunden leistet, übermittelt REICH auf Anforderung des Käufers einen Code, welcher die oben genannte Voreinstellung des internen Betriebsstundenzählers vollständig deaktiviert und damit die uneingeschränkte Nutzung zulässt.
Mängel und Haftung
Die Mängelansprüche des Käufers setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§ 377 HGB) nachgekommen ist. Zeigt sich bei der Untersuchung oder später ein Mangel, so hat der Käufer dies REICH gegenüber unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Unverzüglich ist eine Anzeige, wenn sie innerhalb von zwei Wochen erfolgt, wobei zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt. Unabhängig von dieser Untersuchungs- und Rügepflicht hat der Käufer offensichtliche Mängel innerhalb von zwei Wochen ab Lieferung schriftlich anzuzeigen; auch hier genügt zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeige. Versäumt der Käufer die ordnungsgemäße Untersuchung und / oder Mängelanzeige, ist die Haftung von REICH für den nicht angezeigten Mangel ausgeschlossen.
Bei sämtlichen von REICH zu vertretenden Mängeln ist diese nach ihrer Wahl zur Nachbesserung des Vertragsgegenstandes entweder zur Beseitigung des Mangels oder zur Ersatzlieferung berechtigt. Von den hierfür entstehenden unmittelbaren Kosten trägt REICH nur die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes.
Der Käufer trägt die Gefahr für nicht eindeutige und unklare Bestimmung des Leistungsauftrages hinsichtlich der exakten Abmessungen und qualitativen Ausgestaltung des Vertragsgegenstandes. Eine Haftung von REICH kommt in jedem Fall nur insoweit in Betracht, als die Bestellung nicht so verstanden werden könnte, wie REICH den Auftrag ausgeführt hat.
Sofern nach dem aktuellen und allgemein anerkannten Stand der Technik unsachgemäße Änderungen bzw. Verarbeitung oder Instandsetzungsarbeiten ohne Kenntnisnahme von REICH am Vertragsgegenstand durchgeführt werden, entfällt die Haftung von REICH.
Weitere Ansprüche des Käufers, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Vertragsgegenstand selbst entstanden sind, sind ausgeschlossen. Dieser Haftungsausschluss gilt ausdrücklich nicht bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, sowie bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.
Soweit REICH die Leistung ganz oder teilweise unmöglich wird oder die vollständige Erbringung der Leistung nicht zumutbar ist, sind beide Parteien berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Der Käufer kann im Falle einer Teillieferung die Gegenleistung entsprechend mindern. Die Ablehnung der Teillieferung kommt nur in Betracht, wenn der Käufer nachweist, dass er hieran ein berechtigtes Interesse hat und unzumutbar ist. Weitergehende Ansprüche des Käufers, insbesondere auf Schadensersatz statt der Leistung sind ausgeschlossen.
Soweit es nicht um Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit geht, wird die Haftung von REICH wie folgt eingeschränkt oder ausgeschlossen: Dem Grunde nach haftet REICH bei jeder schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Außerhalb dieser Pflichten (auch vorvertraglicher) haftet REICH nur bei grober Fahrlässigkeit. Die Haftung ist der Höhe nach begrenzt auf den Ersatz des typischen vorhersehbaren Schadens. Diese Einschränkung gilt jedoch ausdrücklich nicht bei grober Fahrlässigkeit.
Unabhängig von allen Anzeigen- und Rügepflichten verjähren Gewährleistungsansprüche gegen REICH spätestens ein Jahr nach der Ablieferung des Vertragsgegenstandes.
Der Käufer kann vom Vertrag zurücktreten, wenn REICH die gesamte Leistung endgültig unmöglich wird. Bei teilweiser Unmöglichkeit kann der Käufer vom Vertrag nur dann zurücktreten, wenn er nachweist, dass er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung einer Teillieferung hat und ihm diese nicht zumutbar ist. Ist dies nicht der Fall, kann der Käufer die Gegenleistung entsprechend mindern.
Der Käufer hat auch ein Rücktrittsrecht, wenn REICH eine ihr gestellte angemessene Nachfrist für die Ausbesserung oder Ersatzlieferung schuldhaft verstreichen lässt oder die Ausbesserung oder Ersatzlieferung mehrfach fehlschlägt.
Ausgeschlossen sind alle anderen weitergehenden Ansprüche des Käufers, insbesondere auf Kündigung oder Minderung sowie auf Ersatz von Schäden irgendwelcher Art, und zwar auch von solchen Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht bei Vorsatz, bei grober Fahrlässigkeit, sowie bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Im letztgenannten Fall haftet REICH nur für den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.
Gerichtsstand - Erfüllungsort
Sofern der Käufer kein Verbraucher im Sinne des § 13 BGB ist, ist der Geschäftssitz von REICH sowohl Erfüllungsort als auch Gerichtsstand; REICH ist jedoch berechtigt, den Käufer auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen. Unabhängig vom Sitz des Vertragspartners gilt zwischen den Vertragsparteien ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des internationalen Rechts, insbesondere des UN-Kaufrechts wird ausdrücklich ausgeschlossen - dies sowohl in direkter Anwendung, wie auch indirekt über das deutsche Recht. Dies gilt auch für die Auslegung dieser Geschäftsbedingungen.
Sollten einzelne dieser Geschäftsbedingungen oder Teile hiervon unwirksam sein, bleibt hiervon die Wirksamkeit der übrigen Geschäftsbedingungen unberührt. Die Vertragspartner sind im Rahmen des Zumutbaren nach Treu und Glauben verpflichtet, eine unwirksame Bestimmung durch eine ihrem wirtschaftlichen Erfolg gleichkommende wirksame Regelung zu ersetzen, sofern dadurch keine wesentliche Änderung des Vertragsinhaltes herbeigeführt wird; das Gleiche gilt, falls ein regelungsbedürftiger Sachverhalt nicht ausdrücklich geregelt ist.